IG Metall Halberstadt
https://www.igmetall-halberstadt.de/bildung/freistellung
18.03.2024, 17:03 Uhr

Freistellung

Insgesamt stehen in Sachsen-Anhalt vier Freistellungsmöglichkeiten für die Qualifizierung zur Verfügung:

  • § 37.6 BetrVG
  • § 37.7 BetrVG
  • § 96 Abs. 4 u. 8 SGB IX
  • BildFG

Freistellungsmöglichkeiten

Freistellung nach § 37.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 96.4 und 96.8 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

In diesen Seminaren werden Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit von Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Ein detaillierter Themenplan geht mit der Einladung zu und ist gegebenenfalls vorab bei der Verwaltungsstelle zu bekommen. Die Inanspruchnahme erfordert einen Beschluss des Betriebsrates. Der Betriebsrat, nicht das Betriebsratsmitglied, das zum Seminar fahren soll, muss dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage des Seminars mitteilen. Die Schwerbehinderten entscheiden nach § 96 Abs. 4 und 8 SGB IX selbstständig, ob sie an einem Seminar teilnehmen wollen. Der Betriebsrat/ die Schwerbehindertenvertretung, teilt dem Arbeitgeber die Teilnahme und Zeitraum des Seminars mit. Der Arbeitgeber zahlt alle Kosten gemäß § 40.1 BetrVG bzw. § 96.8 SGB IX (Lohnfortzahlung, Seminarkosten, Fahrtkosten). Der Arbeitgeber kann nicht entscheiden, ob ein Seminar den Vorschriften des § 37.6 entspricht. Darüber hinaus gibt es keine zeitliche oder quantitative Begrenzung für Seminare nach § 37.6.

Freistellung nach § 37.7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

In diesen Seminaren werden Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit von Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung geeignet sind. Dies wird jeweils durch das Sozialministerium des Bundeslandes festgestellt. Anspruch hat jedes Mitglied des Betriebsrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung individuell für drei Wochen, erstmalig Gewählte für vier Wochen pro Amtszeit. Auch hier fasst der Betriebsrat einen Beschluss über die Teilnahme. Der Arbeitgeber zahlt nur das Entgelt weiter; Seminarkosten und Fahrtkosten werden für Mitglieder von der IG Metall übernommen.

Bildungsurlaub/Bildungsfreistellung

Nach dem Bildungsfreistellungsgesetz (BildFG) in Sachsen-Anhalt hat jede/r Arbeitnehmer/in und jede/r Auszubildende pro Jahr Anspruch auf fünf Tage bezahlten Bildungsurlaub. Ansprüche aus zwei Jahren können zu zehn Tagen gebündelt werden. Seminargebühren und Fahrtkosten bei IG Metall-Seminaren werden von der IG Metall für ihre Mitglieder übernommen.

Hinweis

Bei Seminaren, die sowohl nach Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetz als auch nach § 37.6 BetrVG oder § 96.4 SGB IX ausgeschrieben sind, können Mitglieder von Betriebsräten, Schwerbehindertenvertretungen oder Jugend- und Auszubildenden-vertretung keinen Bildungsurlaub in Anspruch nehmen, sondern müssen die Freistellung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. SGB IX in Anspruch nehmen.

Übersicht

  § 37.6 BetrVG § 37.7 BetrVG BildFG § 96.4 SGB IX
Freistellung durch Beschluss des Betriebsrats begrenzt auf 3 (4) Wochen 5 Tage pro Jahr durch Beschluss der SBV
Themen erforderlich für BR-/JAV-Arbeit geeignet für BR-/JAV-Arbeit Weiterbildung für Arbeitnehmer erforderlich für SBV-Arbeit
Anspruch BR-/JAV-Gremium BR-/JAV-Mitglied jeder Arbeitnehmer SBV-Gremium
Antrag Beschluss des BR wird dem Arbeitgeber mitgeteilt Beschluss des BR wird dem Arbeitgeber mitgeteilt Arbeitnehmer muss mit 6-Wochen-Frist beim Arbeitgeber beantragen Beschluss des SBV wird dem Arbeitgeber mitgeteilt